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< Zahlung
| 10. Eigentumsvorbehalt
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10.1, Bis zur vollständigen Bezahlung aller Warenlieferungen und sonstigen Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung, bei Schecks bis zu deren Einlösung, bleiben die gelieferten Waren Eigentum
des Auftragnehmers.
10.2, Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit
berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterverarbeitung der
Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz der Abtretung
solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer
nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber
die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
10.3, Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erwirbt entgegen § 950
BGB der Auftragnehmer das Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren des Auftraggebers, erlangt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des berechneten Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in
diesen Fällen die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer.
Veräußert der Auftraggeber die neuen Sachen im Rahmen von Kauf- oder sonstigen Verträgen
(z.B. Werk- oder Werklieferungsverträgen), so tritt er die hierdurch erlangten Forderungen in
Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Ziffer 10.2 gilt
entsprechend.
10.4, Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen noch ihn oder
die dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen verpfänden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen sowie über die Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich
zu unterrichten, ihm oder seinen Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu ermöglichen
und ihn bei allen Maßnahmen
zu unterstützen, die für eine Intervention notwendig sind.
10.5, Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug,
verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Auftragnehmers an ihn herauszugeben.
10.6, Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken
zu versichern. Er tritt seine Forderungen gegen die Versicherung in Höhe des berechneten Wertes
der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.
| Sonstige Schadensersatzansprüche > |
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