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< Datenschutz
| 15. Sonderbedingungen zum Vertrieb von EDV-Produkten
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15.1, Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Reparatur zurückgesandter Ware abzulehnen, wenn der
Sendung keine Rechnungskopie und kein Liefernachweis beigefügt wurde.
15.2, Der Auftraggeber ist alleine dafür verantwortlich zu entscheiden, ob eine vom Auftragnehmer
gelieferte Ware auf einem zur Nutzung mit dieser Ware beabsichtigten Computer lauffähig ist.
15.3, Der Auftraggeber ist alleinverantwortlich für den korrekten Einsatz der Ware, insbesondere
für die Sicherung von Daten, die mit der Ware verarbeitet werden.
15.4, Eine Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich bei Vertriebserzeugnissen
(z.B. Computern) nach dessen Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Rahmen der Garantie
des Herstellers.
15.5, Eine Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers umfasst nicht solche Mängel oder Schäden,
die durch übermäßige Beanspruchung, unsachgemäße Behandlung bzw. Wartung, Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel sowie durch Nichtbeachtung der Bedienungsvorschriften oder als Folge normaler
Abnutzung entstanden sind.
15.6, Eingriffe in vom Auftragnehmer gelieferte Geräte, insbesondere Reparaturen und Wartung durch
nicht vom Auftragnehmer autorisierte Personen, auch des Auftraggebers selbst, lassen den
Gewährleistungsanspruch erlöschen. Entsprechendes gilt auch, wenn die Produkte an Dritte verkauft
werden.
15.7, Der Auftraggeber ist zur Schadenvermeidung, insbesondere im Fall von Daten-, Dateiverlusten
oder -fehlern verpflichtet.
15.8, Soweit Programme Lieferbestandteil sind, erwirbt der Auftraggeber hieran ein einfaches
Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Das Anfertigen von Kopien mit Ausnahme
einer Sicherungskopie - ist untersagt. Die Übertragbarkeit des Nutzungsrechtes richtet sich nach
dessen Produkten beigepackten Bestimmungen des Vorlieferanten, oder soweit diese nicht vorliegen,
nach den Vorgaben des Auftragnehmers. Nutzungsrechtsbeschränkungen werden an eventuelle Käufer
der Programme wirksam weitergegeben.
15.9, Die auf ausgelieferten Programmträgern oder der Verpackung angebrachten Schutzhinweise -
auch Dritter - sind zu beachten.
15.10, Der Auftraggeber hat davon Kenntnis genommen, dass die vom Auftragnehmer gelieferten Waren
teilweise Exportbeschränkungen unterliegen und verpflichtet sind, die ihm vom Auftragnehmer
mitgeteilten Beschränkungen einzuhalten.
| Erfüllungsort, Gerichtsstand > |
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